| 3.1
Beurlaubung & Urlaubssemester |
Schwangere und Studierende haben die Möglichkeit
Urlaubssemester zu beantragen. Urlaubssemester
werden als Hochschulsemester, nicht als Fachsemester
gezählt.
- Im Urlaubssemester wird kein BAföG
gezahlt!
- Jobs sind voll sozialversichrungspflichtig
Eine Beurlaubung muss begründet werden.
Der Antrag ist mit dem Nachweis des Grundes
der Beurlaubung (Mutterpass) an das Immatrikulationsamt
zu stellen. Eine Beurlaubung gilt nur für
volle Semester und ist im 1. Fachsemester nicht
möglich.
Der Antrag kann entweder mit:
- der Rückmeldung,
- zu Semesterbeginn
- auch 2 Monate nach Beginn
des Semesters, oder
- bei eintretendem Grund (Schwangerschaft)
im laufendem Semester eingereicht werden.
Dezernat II
Akademische und Studentische
Angelegenheiten
Breitscheidstraße 2
39114 Magdeburg
Frau Königstädt
Tel: (0391) 8 86 46 78
| 3.2
Prüfungsordnung & Teilzeitstudium |
Die Prüfungsordnungen der Fachbereiche
der Hochschule Magdeburg-Stendal regeln die
Organisation des Studiums wie Dauer, Studien-
und Prüfungsleistungen oder Zulassung
zum Studium. Alle Studienordnungen sind im
jeweiligen Fachbereich einsehbar. In einigen
Prüfungsordnungen sind Regelungen getroffen,
die für Studierende mit Kind hilfreich
sind.
In der Prüfungs- und Studienordnung "Bachelor-
Studiengang Soziale Arbeit" beispielsweise
ist im § 8 Abs. 7 Folgendes geregelt: "ein
Teilzeitpraktikum bei Elternschaft oder Krankheit
kann auf Antrag beim Prüfungsausschuss
als Einzelfallentscheidung gewährt werden" Weiterhin
ist es nach § 10 Abs. 13 möglich,
bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen,
freiwillig Studien und Prüfungsleistungen
zu erbringen.
Teilzeitstudium
Studierende mit Kind sind häufig so belastet,
dass sie de facto länger studieren. Die
Studien- und
Prüfungsordnungen sind meist darauf nicht
eingestellt. Eine Ausnahme bietet der Master –Studiengang
Sustainable Design an, dort ist in der Prüfungsordnung
im § 1 Abs. 3 geregelt,
dass u.a. wegen Betreuung eines Kindes bis
zu 18 Jahren das Studium auch als Teilzeitstudium
durchgeführt werden kann (§ 11).
Eltern, die wohnberechtigt sind (alle an den
Hochschulen des Landes im Regierungsbezirk
Magdeburg immatrikulierten Studierenden), können
mit ihrem Nachwuchs in einem Studentenwohnheim
wohnen, wenn es die Räumlichkeiten zulassen.
Es ist möglich, sich um eine bevorzugte
Unterbringung zu bewerben, da die Situation
als besonders schwierig angesehen werden kann,
wenn man alleinstehende/r Studierende/r ist
und ein Kind/ Kinder versorgen muss. Dazu ist
es notwendig, im Antrag die persönliche
Situation vorzulegen. Es gibt 23 Zwei-Raumwohnungen
auf dem Herrenkrug-Campus, die mit Absprache
der Wohnheimvermittlung als Kleinfamilienwohnungen
genutzt werden können.
Herr Bock
Johann-Gottlob-Nathusius-Ring 5
Zimmer 343
39106 Magdeburg
Tel.: (0391) 6 71 15 50
Praktika im Rahmen des Studiums sind im vollen
Umfang abzuleisten. Eine zeitliche Verschiebung
oder Verlängerung aus unterschiedlichen
Gründen ist jedoch möglich. Entscheidungen
sind immer
Einzelfallentscheidungen, die in persönlicher
Absprache mit dem Prüfungsamt getroffen
werden.
Wichtig: Alle Infoveranstaltungen zum Thema Praktikum
sollten auf jeden Fall besucht werden!!!
Praxisamt-Sekretariat
Frau Pollak
Haus 1
Raum 1.20