| 2.1
Kindergeld & Kinderzuschlag |
Jedes
Kind hat von Geburt an Anspruch auf Kindergeld,
ganz unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Für das 1. - 3. Kind gilt ein Regelsatz
von 154,00 € pro Kind monatlich, jedes
weitere Kind erhält 179,00 € monatlich.
Ein entsprechender Antrag auf Kindergeld kann
bei der Familienkasse des Arbeitsamtes am entsprechenden
Wohnort gestellt werden. Mitzubringen ist die
Geburtsurkunde des Kindes.
Für Eltern mit geringem Einkommen gibt
es die Möglichkeit unter bestimmten Umständen
zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt höchstens
140,00 € monatlich und wird maximal 36
Monate gewährt. Der Kinderzuschlag kann
verwährt werden, wenn die Eltern bereits
Leistungen nach dem SGB II erhalten. Leistungen
wie Wohngeld und Erziehungsgeld hingegen werden
nicht angerechnet. Der Kinderzuschlag kann
bei der Familienkasse des Arbeitsamtes am
entsprechenden Wohnort gestellt werden.
Magdeburg:
Arbeitsagentur
Magdeburg
Familienkasse
Hohepfortestraße 37
39085 Magdeburg
Tel.: 0391-2 57-0 |
Greifswald:
Familienkasse
des Arbeitsamtes
Familienkasse Stralsund
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
Tel. 03831-259-0 |
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur
Miete und wird abhängig vom (Familien-)
Einkommen, Anzahl der Personen im Haushalt
und Höhe der monatlichen Miete gewährt.
Einen Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle
oder im zuständigen Bürgerbüro
gestellt werden.
Wer BAföG erhält,
wird selten auch zusätzlich Wohngeld bewilligt
bekommen, da das BAföG bereits einen Zuschuss
für
Miete enthält.
Ein Antrag lohnt sich für:
- Studierende
die nicht mehr durch BAföG
gefördert werden
- Kinder von studierenden
Eltern, die kein Sozialgeld beziehen.
Seit dem 1. 1. 2005 ist im Zuge von Hartz
IV das neue Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung
für Arbeitssuchende) und das Sozialgesetzbuch
XII (Sozialhilfe) in Kraft getreten. Studierende
(und ihre Kinder) gehören in der Regel
zu der Personengruppe des SGB II. Zuständig
für die Leistungen nach
dem SGB II sind die Jobcenter.
Magdeburg:
Sozial- und Wohnungsamt
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
39116 Magdeburg
Tel. 0391-5 40 31 44 |
Greifswald:
Sozialamt
Friedrich-Loeffler-Straße 8
17489 Greifswald
Tel. 03834-52 41 30 |
Jobcenter
Otto-von-Guericke-Straße 12a
39104 Magdeburg
(Gebäudekomplex City Carre)
Tel.: 0391-5 62-17 77 |
Agentur für Arbeit
Am Gorzberg Haus 10
17489 Greifswald
Tel. 03834-517 188 |
Anspruch
auf Erziehungsgeld haben Eltern, die ihren
Wohnsitz in Deutschland haben, und ihr Kind überwiegend
selber betreuen. Sie dürfen nicht erwerbstätig
sein oder mehr als 30 Stunden wöchentlich
Teilzeitarbeit leisten. Das Erziehungsgeld
ist einkommensabhängig. Der Anspruch kann
von dem Tag der Geburt bis zum 24. Lebensmonat
des Kindes geltend gemacht werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten Erziehungsgeld
zu beziehen, und zwar als:
- Regelbetrag mit 300 € monatlich für
24 Monate oder
- als Budget mit 450 € monatlich für
12 Monate
Landesverwaltungsamt
Referat: Bundeserziehungsgeld
Dienstgebäude Magdeburg
Halberstädter Straße 39 a
39112 Magdeburg
Tel.: 0391 / 627 30 00
Wichtig:
Ab dem 01. 01. 2007 soll das Erziehungsgeld
das neue Elterngeld ablösen.
Das Elterngeld soll als Lohnersatz gezahlt
werden und 67 % des vor der Geburt verdienten
Gehalts betragen. Der Höchstbetrag liegt
bei 1.800 € Monat
und der Mindestbetrag bei 300 € im Monat.
Die Bezugsdauer beträgt 12 Monate, kann
unter bestimmten Voraussetzungen auf 14 Monate
verlängert werden.
Studentinnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis
und in der Mutterschutzfrist befinden (d.h.
6 Wochen vor der Geburt des Kindes sowie 8
Wochen nach der Entbindung), haben Anspruch
auf Mutterschaftsgeld als Lohnersatzzahlung. Da es sich hierbei um eine Leistung
der gesetzlichen Krankenkasse handelt, ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen
Krankenkasse Voraussetzung. Bei Früh- und Mehrgeburten verlängert sich
die Bezugsdauer auf 12 Wochen nach der Entbindung. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes
berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate
vor Beginn der Schutzfrist.
Hinweis: Studentinnen,
die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten
des Bundes. Ein entsprechender Antrag auf Mutterschaftsgeld
ist mit Beginn der Schutzfrist bei der betreuenden
Krankenkasse zu stellen.
Wer erhält
Unterhaltsvorschuss? Ein
Kind, wenn es:
- in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
- bei
einem allein erziehenden Elternteil lebt,
- von
dem anderen Elternteil nicht oder unregelmäßig
Unterhalt bekommt und
- das 12. Lebensjahr nicht
vollendet hat.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? In
Sachsen – Anhalt:
- für Kinder bis unter 6 Jahren 111 € monatlich;
- für ältere Kinder bis unter 12
Jahren 151 € monatlich
Wie lange wird Unterhaltsvorschuss
gezahlt?
- höchstens 72 Monate
- die Zahlung endet
spätestens, wenn
das Kind das 12. Lebensjahr erreicht, auch
wenn noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurden.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
müssen schriftlich beantragt werden. Anträge
erhält man auf dem Jugendamt. Unterhaltsvorschussleistungen
schließen den Anspruch des Kindes
auf Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht aus.
| 2.6 ALG
I / ALG II und Sozialgeld |
Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I erhalten nur diejenigen, die bereits in die Arbeitslosenversicherung
eingezahlt und damit einen Anspruch erworben haben. Voraussetzung für
den Bezug von Arbeitslosengeld I ist demnach u.a. bereits versicherungspflichtig
(d.h. regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche) gearbeitet zu haben,
und zwar innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate lang (vor oder
während
des Studiums). Für Arbeitslosengeld I ist die Agentur für
Arbeit zuständig.
Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld
Studierende können diese Leistungen aufgrund
des § 7 SGB II nicht erhalten, wenn sie
förderungsfähig nach BAföG sind.
In besonderen Härtefällen kann nach §7
Abs. 2 SGB II eine Hilfe zur Sicherung des
Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt
werden. Studierende können für ihre
minderjährigen Kinder Sozialgeld nach § 28
SGB II beantragen, wenn deren Einkommen (Unterhalt,
Kindergeld, Kinderzuschlag), den Bedarf nach
SGB II nicht übersteigt. Anträge
gibt es im Jobcenter.