Uni-Alltag mit Kind
Finanzielles/Foerderung
Magdeburg mit Kind

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.Finanzielles/Förderung >>Leistungen

2.1 Kindergeld & Kinderzuschlag

Jedes Kind hat von Geburt an Anspruch auf Kindergeld, ganz unabhängig vom Einkommen der Eltern. Für das 1. - 3. Kind gilt ein Regelsatz von 154,00 € pro Kind monatlich, jedes weitere Kind erhält 179,00 € monatlich.
Ein entsprechender Antrag auf Kindergeld kann bei der Familienkasse des Arbeitsamtes am entsprechenden Wohnort gestellt werden. Mitzubringen ist die Geburtsurkunde des Kindes.

Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Umständen zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt höchstens 140,00 € monatlich und wird maximal 36 Monate gewährt. Der Kinderzuschlag kann verwährt werden, wenn die Eltern bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten. Leistungen wie Wohngeld und Erziehungsgeld hingegen werden nicht angerechnet. Der Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse des Arbeitsamtes am entsprechenden Wohnort gestellt werden.

Magdeburg:

Arbeitsagentur Magdeburg
Familienkasse
Hohepfortestraße 37
39085 Magdeburg
Tel.: 0391-2 57-0

Greifswald:

Familienkasse des Arbeitsamtes
Familienkasse Stralsund
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
Tel. 03831-259-0


 

2.2 Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete und wird abhängig vom (Familien-) Einkommen, Anzahl der Personen im Haushalt und Höhe der monatlichen Miete gewährt. Einen Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle oder im zuständigen Bürgerbüro gestellt werden.

Wer BAföG erhält, wird selten auch zusätzlich Wohngeld bewilligt bekommen, da das BAföG bereits einen Zuschuss für Miete enthält. Ein Antrag lohnt sich für:

  • Studierende die nicht mehr durch BAföG gefördert werden
  • Kinder von studierenden Eltern, die kein Sozialgeld beziehen.

Seit dem 1. 1. 2005 ist im Zuge von Hartz IV das neue Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in Kraft getreten. Studierende (und ihre Kinder) gehören in der Regel zu der Personengruppe des SGB II. Zuständig für die Leistungen nach dem SGB II sind die Jobcenter.

Magdeburg:

Sozial- und Wohnungsamt
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
39116 Magdeburg
Tel. 0391-5 40 31 44

Greifswald:

Sozialamt
Friedrich-Loeffler-Straße 8
17489 Greifswald
Tel. 03834-52 41 30

Jobcenter
Otto-von-Guericke-Straße 12a
39104 Magdeburg
(Gebäudekomplex City Carre)
Tel.: 0391-5 62-17 77
Agentur für Arbeit
Am Gorzberg Haus 10
17489 Greifswald
Tel. 03834-517 188

 

 

2.3 Erziehungsgeld

Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und ihr Kind überwiegend selber betreuen. Sie dürfen nicht erwerbstätig sein oder mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. Das Erziehungsgeld ist einkommensabhängig. Der Anspruch kann von dem Tag der Geburt bis zum 24. Lebensmonat des Kindes geltend gemacht werden. Es gibt zwei Möglichkeiten Erziehungsgeld zu beziehen, und zwar als:

  1. Regelbetrag mit 300 € monatlich für 24 Monate oder
  2. als Budget mit 450 € monatlich für 12 Monate

Landesverwaltungsamt
Referat: Bundeserziehungsgeld
Dienstgebäude Magdeburg
Halberstädter Straße 39 a
39112 Magdeburg
Tel.: 0391 / 627 30 00

Wichtig: Ab dem 01. 01. 2007 soll das Erziehungsgeld das neue Elterngeld ablösen. Das Elterngeld soll als Lohnersatz gezahlt werden und 67 % des vor der Geburt verdienten Gehalts betragen. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 € Monat und der Mindestbetrag bei 300 € im Monat. Die Bezugsdauer beträgt 12 Monate, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 14 Monate verlängert werden.

 

 

2.4 Mutterschaftsgeld

Studentinnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis und in der Mutterschutzfrist befinden (d.h. 6 Wochen vor der Geburt des Kindes sowie 8 Wochen nach der Entbindung), haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Lohnersatzzahlung. Da es sich hierbei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handelt, ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse Voraussetzung. Bei Früh- und Mehrgeburten verlängert sich die Bezugsdauer auf 12 Wochen nach der Entbindung. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Hinweis: Studentinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Ein entsprechender Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mit Beginn der Schutzfrist bei der betreuenden Krankenkasse zu stellen.

 

 

2.5 Unterhaltsvorschuss

Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Ein Kind, wenn es:

  • in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
  • bei einem allein erziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt bekommt und
  • das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? In Sachsen – Anhalt:

  • für Kinder bis unter 6 Jahren 111 € monatlich;
  • für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 151 € monatlich

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

  • höchstens 72 Monate
  • die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr erreicht, auch wenn noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurden.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Anträge erhält man auf dem Jugendamt. Unterhaltsvorschussleistungen schließen den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht aus.

 

 

2.6 ALG I / ALG II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I erhalten nur diejenigen, die bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und damit einen Anspruch erworben haben. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist demnach u.a. bereits versicherungspflichtig (d.h. regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche) gearbeitet zu haben, und zwar innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate lang (vor oder während des Studiums). Für Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld
Studierende können diese Leistungen aufgrund des § 7 SGB II nicht erhalten, wenn sie förderungsfähig nach BAföG sind. In besonderen Härtefällen kann nach §7 Abs. 2 SGB II eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Studierende können für ihre minderjährigen Kinder Sozialgeld nach § 28 SGB II beantragen, wenn deren Einkommen (Unterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag), den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Anträge gibt es im Jobcenter.